COVID-19

Die Corona-Pandemie stellt Beschäftigte und Unternehmen vor besondere neue Herausforderungen. So zwang der Schutz von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Kunden viele Unternehmen, ihre Arbeitsweise komplett umzuorganisieren. Verstärkte Arbeit im Home-Office ist nur ein Beispiel davon. Diese aktuellen Entwicklungen werden künftig weiterhin auch die Handlungsfelder und Inhalte des Betrieblichen Gesundheitsmanagements beeinflussen.
In dieser Sonderausgabe haben wir Ihnen Tipps und Informationen zusammengestellt, die Ihnen helfen können, in herausfordernden Zeiten wie diesen den betrieblichen und häuslichen Alltag gut zu bewältigen.

Thema Homeoffice

Während der Coronakrise wurden häufig Mitarbeiter temporär ins Homeoffice geschickt. Für viele Unternehmen ergaben sich daraus Fragen zum Arbeitsrecht und zu vertragsrechtlichen Regelungen. Dazu Prof. Dr. Felix Hartmann im Telefoninterview.

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Während der Coronakrise wurden häufig Mitarbeiter temporär ins Homeoffice geschickt. Für viele Unternehmen ergaben sich daraus Fragen zum Arbeitsrecht und zu vertragsrechtlichen Regelungen. Dazu Professor Felix Hartmann im Telefoninterview:

Prof. Dr. Felix Hartmann, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht – Freie Universität Berlin
Es empfiehlt sich in solchen Fällen eine Vereinbarung schon deswegen, weil der Arbeitgeber (AG) gar nicht so ohne weiteres einseitig das Homeoffice anordnen kann. Das gilt selbst in der Krise. Es wird zwar teilweise vertreten, dass in solchen Notsituationen, wie in einer solchen Pandemiesituation, der Arbeitnehmer (AN) auch gegen seinen Willen ins Homeoffice versetzt werden kann. So ganz klar ist das aber nicht und insofern empfiehlt es sich da schon, eine Vereinbarung zu treffen.

BG RCI:
Gilt bei „temporärem Homeoffice“ der gesetzliche Arbeits- und Gesundheitsschutz?

Prof. Dr. Felix Hartmann:
Wenn den Arbeitsvertragsparteien klar ist, dass das Arbeiten von zu Hause erfolgt, was gerade natürlich während einer solchen Pandemiesituation das Naheliegende ist, dann ist das als reguläre TELE-Heimarbeit zu betrachten und dann gelten auch sämtliche Regeln, auch arbeitsschutzrechtliche Regeln, die eben für solche Teleheimarbeitsplätze gelten.

BG RCI:
Wer übernimmt entstehende Kosten?

Prof. Dr. Felix Hartmann:
Kosten, die entstehen im Interesse des AG, die sind vom AG als Aufwendungen zu ersetzen. Allerdings wird bei vielen Kosten es so sein, dass sie nicht klar der Sphäre des AG zuzuordnen sind und dazu zählen natürlich auch Heizkosten und dergleichen. Es wird dann nicht so ohne weiteres möglich sein zu sagen, dass das Kosten sind, die vorwiegend im Interesse des Arbeitgebers entstehenden sind, weil es sich eben um allgemeine Kosten der Lebenshaltung handelt; die Arbeitsvertragsparteien können aber natürlich auch über solche Kosten eine Regelung treffen. So kann man zum Beispiel vereinbaren, dass der AG dem AN eine Pauschale zahlt für derartige Kosten. Da wären vielleicht Beträge in der Größenordnung von 50,- € im Monat etwas, worüber man diskutieren könnte.

BG RCI:
Können vom Arbeitgeber Lohnkürzungen vorgenommen werden ?

Lohnkürzungen wegen angeblich geringerer Effizienz im Homeoffice sind nicht möglich, es trägt hier der AG das Risiko, das entspricht der Risikoverteilung im Arbeitsverhältnis. Wenn gearbeitet wird, dann muss auch der entsprechende Lohn gezahlt werden, unabhängig davon, wie es um die Effizienz dieser Arbeit bestellt ist.

BG RCI:
Können Arbeitnehmer Videochats ablehnen?

Prof. Dr. Felix Hartmann:
Wenn der AG anordnet, dass eine Konferenz in Form einer Videokonferenz stattfinden soll, dann würde ich davon ausgehen, dass er das auch im Homeoffice so anordnen kann, dass man sich sieht, ebenso wie man sich im betrieblichen Zusammenhang auch sehen würde. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es ein Recht des AN geben könnte, darauf zu verzichten, sein Gesicht zu zeigen, aber das mögen andere auch anders sehen.

Fazit:

Prof. Dr. Felix Hartmann:
Es empfiehlt sich generell, alle Formen des Homeoffice, die praktiziert werden, vertraglich zu regeln. Mit einer sorgfältigen vertraglichen Regelung können da Konflikte weitgehend minimiert werden. Der Königsweg ist und bleibt die Vereinbarung der Betroffenen, die können ihre Interessen, ihre gegenläufigen Interessen, möglicherweise auch am besten im Verhandlungswege und am Ende auch in einer Vereinbarung
einfangen.